Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 21a Sonstige Direktvermarktung
Stand: 10.06.2019
Das Recht der Anlagenbetreiber, den in ihren Anlagen erzeugten Strom ohne Inanspruchnahme der Zahlung nach § 19 Absatz 1 direkt zu vermarkten (sonstige Direktvermarktung), bleibt unberührt.
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