Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz

EEG 2023

§ 21a Sonstige Direktvermarktung

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Das Recht der Anlagenbetreiber, den in ihren Anlagen erzeugten Strom ohne Inanspruchnahme der Zahlung nach § 19 Absatz 1 direkt zu vermarkten (sonstige Direktvermarktung), bleibt unberührt.

§ 21 § 21b